Geltungsbereich / Rechtsgrundlagen/Ausschlüsse:
1. Leistungen
2. Ausschlüsse von Anlieferung/Nachsendung
3. Prüfung, Korrespondenz, Sonderleistung
4. Besondere Regelungen und Einlagerungsdauer
5. Versicherung und Haftung
6. Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung / nicht identifizierbare Sendungen
7. Annahme/Verweigerung von Nachnahme- und Unfrei-Sendungen
8. Mail, SMS und Empfangsbenachrichtigung
9. Entgelte/Widerspruch/Rechnungen
10. Zahlungsverzug, Pfandrecht und Inkasso
11. Sonstige Regelungen
12. Gewährleistungsausschluss
13. Unterlassung
14. Haftungsbeschränkung für die Nutzung Ihres Kundenportals
15. Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen
16. Entsorgung von Verpackungsmaterial, besondere Entsorgung und Verwertung
17. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
18. Salvatorische Klausel
19. Rechtswahl/Vertragssprache
20. Informationen zu: Zoll und Bestimmungen im Postverkehr
Geltungsbereich / Rechtsgrundlagen / Ausschlüsse
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Lager-Service samt Nebenleistungen regeln die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Firma LogoiX GmbH (folgend LogoiX) und ihren "registrierten Kunden" (folgend Kunde/n genannt).
Die Serviceleistungen der LogoiX GmbH wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, sowie juristische Personen - mit amtl. gemeldetem Wohn- oder Firmensitz in Deutschland und Österreich.
Um den Lager-Service von LogoiX nutzen zu können, muss der Kunde sich online unter www.logoix.com oder am Kundenschalter in Freilassing anmelden. Als Identitätsnachweis hat der Nutzer bei persönlichen Anmeldung am LogoiX-Kundenschalter in Freilassing einen amtlich gültigen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen oder bei einer Online-Anmeldung "mit Nachsendung" eine Kopie seines gültigen Reisepasses im LogoiX-Kundenportal (SSL verschlüsselt) hochzuladen. Alternativ kann eine Kopie vom Reisepass oder Personalausweis als PDF-Datei zugesandt werden.
Ein gewerblicher Kunde hat der LogoiX zudem einen aktuellen Gewerbenachweis (Kopie von Gewerbeanmeldung, Gewerbeschein, Handelsregisterauszug etc.) zu erbringen.
Die Nutzung der persönlichen Lageradresse ist ausnahmslos nur für Sendungen zulässig, welche aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsland angeliefert werden.
Es ist nicht zulässig sich Sendungen aus Drittländern (Nicht EU) an die persönliche Lageradresse senden zu lassen.
LogoiX ist in keinem Fall "Beteiligter, Vertreter oder Zollschuldner" von rechtsgeschäftich erworbenen Sendungen des Kunden.
1. Leistungen
1.1 LogoiX bietet registrierten Kunden eine personalisierte/persönliche Lager-Adresse (umgangssprachlich "postlagernd Adresse" genannt) in der Wasserburgerstrasse 50a, D-83395 Freilassing für die Einlagerung oder für evtl. Nachsendung an die Kundenadresse von
- Paketsendungen
- Speditionsgüter (wie z.B. Palettenlieferungen, Colli und anderen sperrigen Güter bis 1000 kg p. Einzelsendung)
sämtlicher deutschen Paketdienstleistern und Speditionen, die der jeweils gültigen Preis- und Leistungsübersicht sowie den gültigen Regelungen zur Verpackung, Kennzeichnung und Abgabenverordnungen genügen.
1.2 Nachnahme- und Unfrei-Anlieferungen. * Da bei Anlieferung einer Nachnahmesendung der NN-Betrag umgehend und BAR an den Zusteller bezahlt werden muss, ist es Voraussetzung, dass dieser NN-Betrag vom Besteller/Empfänger (LogoiX-Kunde) bei LogoiX auch BAR oder durch ein ausreichendes LogoiX-Kontoguthaben (bei Vorab-Überweisung oder "sofortüberweisung.de) hinterlegt wurde. Andernfalls ist eine Übernahme durch LogoiX nicht möglich.
1.3 Durch seine Anmeldung und Registrierung bei LogoiX, beauftragt und bevollmächtigt der Kunde, die LogoiX, alle für ihn (Kunde) bestimmten Pakete/Sendungen und Güter, in seinem Namen: a) vor Annahme auf äußerlich erkennbare Schäden zu kontrollieren, b) wenn erforderlich die Übernahme-Unterschrift zu leisten, c) zu übernehmen, d) ihn zu benachrichtigen und e) bis zur Dauer durch Abholung oder Nachsendung zu lagern. Diese Leistungen sind für den Empfänger kostenpflichtig und werden von LogoiX laut der jeweils gültigen Preis- und Leistungsübersicht verrechnet.
Eine angelieferte Sendung durchläuft das Kontrolling, wird edv-technisch erfasst, gescannt, gewogen und laut Kundenauftrag entweder
a) bis zur Abholung bei LogoiX in Freilassing eingelagert und automatisch per E-Mail (optional per SMS oder Anruf) benachrichtigt
oder
b) bei gewünschter Nachsendung: automatisch und ohne Lagergebühr* an die zum Zeitpunkt der Anlieferung bei LogoiX hinterlegte Nachsende-Adresse, wie z.B. Wohnsitz, Arbeitsplatz, Büro oder andere Adresse nachgesendet.
* Für Pakete, welche aufgrund unzureichendem Kundenkonto-Guthaben nicht nachgesendet werden können, wird eine Einlagerungs- und Bearbeitungspauschale i.H.v. 1,20 Euro (inkl. MwSt.) verrechnet.
1.4 Lager-/Liefer-Adresse. Damit LogoiX bei Zustellung einer Sendung diese auch dem richtigen Kunden zugeordnet werden kann, ist es Voraussetzung, dass die persönliche LogoiX-Lageradresse des Mitglieds vollständig und korrekt wie folgt dargestellt angegeben ist:
1. Zeile: Firma od. Name und Vorname
2. Zeile: c/o LogoiX-Lager / (Knd-Nr)
3. Zeile: Wasserburgerstr. 50a
4. Zeile: D-83395 Freilassing
Sollten Ihnen in Ausnahmefällen nur 3 Zeilen für die Adresseneingabe zur Verfügung stehen, geben Sie bitte folgende Empfängeradresse ein:
1. Zeile: Knd-Nr.-Name und Vorname (z.B.12345 - Muster Thomas)
2. Zeile: Wasserburgerstr. 50a
3. Zeile: D-83395 Freilassing
Für eine evtl. notwendige Avisierung einer Sendung an Ihre LogoiX-Lageradresse (meist bei Speditions-Anlieferung notwendig) können Sie gerne die LogoiX-Telefonnummer 0 86 54 / 77 30 16 angeben.
1.5 Bei Briefen und Werbepost gilt: Standardbriefe ohne Zeichnungspflicht und bis 20g werden ohne Haftung und OHNE weitere Leistungserbringung (wie z.B. Benachrichtigung, Nachsendung, etc.) bei LogoiX kostenlos bis max.7 Tage zwischengelagert. Sollte in dieser Zeit keine Abholung durch den Kunden erfolgen geht die Briefsendung an den Absender zurück. Ist eine kostenfrei Rückgabe an den ursprünglichen Zusteller nicht möglich, wird die Briefsendung unwiderbringlich der Entsorgung zugeführt . Handelt es sich hierbei um erkennbare Werbe-Post ist LogoiX berechtigt die Annahme abzulehnen oder ggf . unwiederbringlich zu entsorgen.
Da die LogoiX GmbH für Privatpersonen nur Päckchen, Pakete und Speditionssendungen verarbeitet, ist die Anlieferung von besonderen Briefen wie z.B. Einschreiben, RSA, eigenhändig auszuliefernde Briefe/Sendungen, behördliche Briefe und Postzustellungsaufträge , Rechtsanwalt, Inkassounternehmen etc. für Privatkunden nicht zulässig.
Für die Annahme von besonderen Briefen und/oder Geschäftspost für gewerblichen Kunden oder Firmenkunden mit Niederlassung im B2B-Bürocenter der LogoiX GmbH bedarf es einer sogen. Postvollmacht samt schriftlicher Vereinbarung.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass es sich bei dem Inhalt der angelieferten Sendung nicht um die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter ("Verbotsgüter") handelt. LogoiX erklärt bereits jetzt, dass LogoiX im Grundsatz keine Anlieferung von Verbotsgüter übernimmt. Mitarbeiter der LogoiX, sowie Zusteller und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt Sendungen mit Verbotsgütern zu übernehmen oder anzuliefern. LogoiX akzeptiert die Anlieferung von Sendungen für und im Namen des Kundens / Empfängers und deren Übernahme in die Obhut der LogoiX nur, wenn Inhalt der Sendung kein Verbotsgut ist. Der Kunde kann eine Anlieferung von Sendungen, die Verbotsgüter enthalten und von LogoiX übernommen werden, nicht als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Lagervertrages verstehen. Von den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen können weder in mündlicher noch in schriftlicher Form vereinbart werden.
1.7 LogoiX hat keinen Einfluss auf die Dauer der Transportzeiten externer Versender und ist nicht verantwortlich für die Vollständigkeit der angelieferten Sendungen. Teilanlieferungen sind zulässig. Die Transportdauer und die voraussichtliche Anlieferungszeit an LogoiX hängt ausschließlich von dem - vom Versender jeweiligen frei gewählten - Paket- oder Speditionsunternehmen ab.
1.8 Lagerservice mit Paket-Nachsendung nach Österreich (mit Identitätsprüfung des Auftraggebers)
Voraussetzung für die Durchführung "Lagerservice mit Paketnachsendung" ist:
- die Zusendung der Kopie eines amtlich gültigen EU-Lichtbildausweises (Führerschein, Pass oder Personalausweis),
- ein ausreichendes Guthaben am LogoiX-Kundenkonto oder
- die Zahlung mit monatl. Lastschrift-Einzugsverfahren*. (Prüfung durch Konto-Verifizierung)
Es gilt die Tariftabelle 3 "Lagerservice mit Paketnachsendung ab LogoiX-Lager nach Österreich".
Es werden in der Regel keine Lagerkosten berechnet.
Wählt der Kunde die Leistung: "Lagerservice mit Paketnachsendung", werden an die LogoiX-Lageradresse angelieferten und transportgerechten Paketsendungen i.d.R. umgehend an die angegebene Zustelladresse in Österreich nachgesendet
1.8.a Im Service Paket-Nachsendung gilt als vereinbart, dass die LogoiX-Zustellpartner in Österreich in der Regel (2) zwei Zustellversuche unternehmen.Beim wiederholten Nichtantreffen des Empfängers wird vom Zusteller eine Benachrichtigungskarte hinterlassen.In diesem Fall kann der Empfänger der Sendung diese bei der nächsten Niederlassung (des Zustellunternehmers) persönlich abholen bzw. mit ihm in Kontakt treten, um ggf. einen erneuten Zustelltermin zu vereinbaren.
TIPP: Eine Änderung der Zustellabläufe kann vom Empfänger nur durch eine persönliche Vereinbarung/Absprache mit dem Zustell-Fahrer erwirkt werden.
1.8.b Eine Nachsendung von Speditionsgütern erfolgt auf Grund der höheren Transportkosten nicht automatisch.
Speditionsgüter werden bei LogoiX eingelagert, der Kunde informiert und erst nach Vorliegen eines Transportauftrages des Kunden/Empfängers nachgesendet.
Bei Zustandekommen einer Auftragserteilung durch den Kunden, ist die LogoiX berechtigt eine reduzierte Lagerpauschale (lt. Preisliste) an den Kunden zu verrechnen.
Kommt ein Transportauftrag mit Nachsendung nicht zu Stande, bzw. der Kunde holt das Transportgut selbst oder durch Berechtigte bei LogoiX ab, werden die regulären Lagerkosten (lt. Lagerpreisliste) an den Kunden verrechnet.
1.9 Haftung und Ausschlüsse bei Paket-Nachsendung nach Österreich
Gefahrgüter (auch Batterien und Güter, welche unter Punkt 2.1 bis 2.11 (AGB für das Produkt: Lager-Service "postlagernd") angeführt werden) sind vom Service "Paket-Nachsendung" generell ausgeschlossen.
Die LogoiX haftet beim Service "Paket-Nachsendungen" ab Zentrale Freilassing, für originalverpackte Neuware mit transportsicherer Außenverpackung im Karton, bis 30 kg und max. bis 160 cm Länge, bis max. 500,00 € pro Paket.
Bei Nachsendung haftet LogoiX nicht für Güter, deren natürliche Beschaffenheit besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Verschmutzung, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund führen können.
Für alle anderen Paket-Nachsendungen ab Zentrale Freilassing haftet die LogoiX bis max. 500,00 € pro Paket bei "Verlust am Transportweg" oder bei Nachweis einer groben Fahrlässigkeit am Transportweg.
Kann LogoiX bei einem nachzusendenden Paket auf Grund äußerlich ersichtlicher Hinweise oder Aufkleber erkennen, dass es sich dabei um "ZERBRECHLICH", "VORSICHT GLAS", "SENSIBEL/EMPFINDLICH" usw. handelt, wird diese Sendung aus Haftungsgründen in der Regel automatisch ebenfalls mit dem optionalen Service "ZERBRECHLICH" nachgesendet. In diesem Fall verrechnet die LogoiX den Versandpreis zzgl. 5,00 €. Der Kunde kann den Service "ZERBRECHLICH" in seinem Logoix-Kundenportal deaktivieren.
2. Ausschlüsse von Anlieferung und/oder Nachsendung
Von der Anlieferung / Nachsendung ausgeschlossen sind:
2.1.a.) Sendungen aus Drittländern (Nicht EU-Mitgliedsländer)
2.1 b.) Sendungen, die Snus oder ähnliche Erzeugnisse enthalten
2.1.c.) Sendungen, welche gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen
2.1.d.) Sendungen mit unzureichender Verpackung, insbesondere mit flüssigem Inhalt, soweit dieser nicht bruchsicher und gegen Auslaufen geschützt ist.
2.1.e.) Sendungen, welche gegen das Urheberrecht verstoßen
2.2 Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen wie z.B. Einfuhrbestimmung, Drogen und Betäubungsmittel, Vertriebszulassung, Vertriebsverbot, jugendgefährdende Medien, Nationalsozialistische Artikel, Fahrscheine, Flugtickets, Eintrittskarten, Arzneimittel, die in Deutschland und Österreich nicht zugelassen sind, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dem § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterliegen, Waffen und Waffenzubehör, explosionsgefährliche Gegenstände, Chemikalien und andere gesundheitsschädliche Stoffe, Waren die das Urheber- oder Markenrecht verletzen etc. oder Sendungen, deren Lagerung oder Nachsendung mit besonderen Auflagen verbunden sind oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.
2.3 Sendungen mit verderblichen oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitze oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind.
2.4 Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
2.5 Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten; ausgenommen sind Urnen sowie wirbellose Tiere wie Bienen-Königinnen und Futterinsekten, sofern der Auftraggeber sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen; ausgenommen sind ferner medizinisches oder biologisches Untersuchungsmaterial, sofern die Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen beachtet werden;
2.6 Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen;
2.7 Sendungen mit einem tatsächlichen Gesamtwert von mehr als 2.500,00 EURO brutto; die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 5 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt.
2.8 Gefahrgut sämtlicher Gefahrgutklassen (Klassifiziert nach ADR)
2.9 Sendungen, welche Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate und sonstige Kostbarkeiten mit einen Gesamtwert von mehr als 250,- EURO enthalten.
2.10 ebenfalls von der Anlieferung generell ausgeschlossen sind Sendungen, wie Geld, Scheck- und Kreditkarten, Flugtickets, Briefmarken, Wertkarten, Telefon- bzw. SIM-Kkarten, besondere Zahlungsmittel, Wertpapiere oder Vertragsunterlagen.
2.11 zudem von der Nachlieferung ausgeschlossen sind: Blei-Säure Batterien oder Lithium-Akkus über 100Wh
3. Prüfung, Korrespondenz, Sonderleistung
3.1 LogoiX ist bei Anlieferung nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet, ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Der Empfänger kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich eines etwaigen Vertragsschlusses, der Behandlung, des geschuldeten Entgelts, der Haftung usw. aus der unbeanstandeten Annahme und Lagerung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Absatz 2 fallende Beschaffenheit verweist oder wenn er in sonstiger Weise auf Verbotsgüter hinweist
3.2 Es ist untersagt, E-Mailadressen mit der Endung "@LogoiX.com" als Korrespondenzadresse an Dritte weiterzugeben. LogoiX übernimmt weder die Weiterleitung von Nachrichten (Post/Fax/E-Mail), welche von Dritten an LogoiX-Kunden geschickt werden, noch werden diverse Abklärungen oder Vereinbarungen mit fremden Beteiligten getätigt.
3.3 Für gewünschte Sonderleistungen (z.B. Ladehilfen, zusätzliche Dokumentationen, Fotoaufnahmen, externe Verwaltungsleistungen usw.) berechnet LogoiX je angefangener ¼ Stunde einen Betrag in Höhe von 11,90 EUR p. Mann inkl. MwSt.
4. Besondere Geschäftsbedingungen und max. Einlagerungsdauer
4.1 Der Auftrag gilt mit der Übergabe der bei LogoiX eingelagerten Sendung an den Übernehmer oder eines Bevollmächtigten gegen dessen Unterschrift als erfüllt.
4.2 Die LogoiX behält sich vor, einen Auftrag zur Annahme und Lagerung jederzeit und ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
4.3 Die LogoiX ist berechtigt, nach Übernahme einer Sendung vom jeweiligen Zusteller (Lieferanten), vom Auftraggeber zur Feststellung, ob es sich um bedingungsgerechte Sendungen handelt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft, oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist LogoiX, sofern Anlass zur Vermutung besteht, dass es sich um eine nicht bedingungsgerechte Sendung handelt, insbesondere um Sendungen, die gegen Absatz 2 dieser AGB verstoßen, berechtigt, diese Sendungen durch Öffnen zu prüfen und/oder die Annahme zu verweigern.
4.4 Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber ist nach Anlieferung und Übergang der Sendung in die Obhut der LogoiX ausgeschlossen.
4.5 Beauftragt ein Kunde die LogoiX mit der Verweigerung einer Anlieferung hat LogoiX das Recht folgendes Entgelt als Ersatzleistung in Rechnung zu stellen: Bei Anlieferung durch einen Paketdienst 4,20 EUR und durch eine Spedition 8,40 EUR zzgl. gesetzlicher MwSt.
4.5 Die maximale Dauer der Einlagerung einer Sendung ist in der Regel auf 6 Wochen befristet.
Nach Ablauf der maximalen Einlagerungsdauer ist die LogoiX berechtigt, die Sendung UNFREI (Kosten trägt der Empfänger) an den Absender zu retournieren, oder wenn eine UNFREI-Rücksendung nicht möglich od. nicht zumutbar ist, der Verwertung/Entsorgung zuzuführen.
Wird eine Sendung nicht innerhalb der max. Einlagerungsdauer abgeholt, ist die LogoiX berechtigt, den betreffenden Kundenaccount zu sperren und die weitere Leistungserbringung einzustellen. In diesem Fall ist die LogoiX berechtigt, alle bis dahin entstandenen Aufwendungen zu dieser Sendung, wie z.B. Lagerung, Bearbeitung, Rückabwicklung oder Entsorgung etc. dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5. Versicherung und Haftung
5.1 LogoiX haftet bei übernommenen und eingelagerten Paketsendungen (ausgenommen Standardbriefe bis 20 g ohne Zeichnungspflicht) bis max. EUR 500.- pro Sendung gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer oder Wasserschaden, für die Dauer der Einlagerung im Betriebsstandort der LogoiX GmbH, Wasserburgerstr.50, 83395 Freilassing. Diese Haftung besteht auf die Dauer der Einlagerung, jedoch bis maximal 14 Lagertage und endet mit der Abholung bzw. bei Leistung der Übernahmeunterschrift einer abholberechtigten Person. Eine erweiterte Haftung der LogoiX nach dem 14. Einlagerungstag kann durch einen schriftlich vereinbarten Lagervertrag übernommen werden.
5.2 LogoiX haftet, während sich die Sendung in der Obhut von LogoiX befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichtes der Sendung. LogoiX haftet nicht für Vorschäden, Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinne oder Umsatzverluste, Aufwendungen bei Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerung bei der Abfertigung entstehen. Die Haftung für andere als Güterschäden ist der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf das Dreifache des Lagerentgeltes, welches für die betreffende Sendung berechnet wurde.
5.3 LogoiX haftet max. 7 Lagertage pro Sendung für Warenschäden, welche während der Dauer der Sendungseinlagerung bei/durch LogoiX enstanden sind. Die Beweislast liegt beim Kunden.
5.4 Der Kunde hat als Auftraggeber der LogoiX, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, welche von angelieferten Waren und Sendungen durch: ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder Fehlen, Unvollständigkeit, Unrichtigkeit der Frachtpapiere / Lieferschein oder falscher Auskünfte verursacht werden.
5.5 Jede Haftung der LogoiX ist ausgeschlossen, wenn LogoiX nachweist, dass das Gut in derselben Beschaffenheit an den Empfänger übergeben wurde wie sie es vom Zusteller erhalten hat.
5.6 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Empfänger ohne Einwilligung von LogoiX ist ausgeschlossen.
5.7 Ist Gefahr im Verzug, veranlasst durch eine an uns gelieferte Sendung, haftet der Empfänger (der LogoiX-Kunde) und LogoiX ist berechtigt, zu Lasten und Kosten des Kunden alle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können.
5.8 Die Verladung durch LogoiX bei Abholung der eingelagerten Transportgüter ist nicht Bestandteil des Lagerauftrages bzw. der Lagerleistung. Leisten LogoiX-Mitarbeiter aus Gefälligkeit eine Mithilfe bei der Verladung, so haftet LogoiX für Schäden oder Verletzungen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Von allen sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang einer Verladung stellt der Kunde/Abholer die LogoiX frei.
5.9 Der Empfänger (der LogoiX-Kunde) haftet persönlich für Verstöße gegen gesetzliche oder behördliche Verbote bei Nutzung der Lager- und Lieferadresse und/oder bei Auftragserteilung zur Nachsendung an eine Adresse in ein Mitgliedsland der EU. Sämtliche Gebühren und Kosten aus Verfahren gehen zu Lasten des Kunden (Empfänger).
5.10 Die beauftragte Annahme von Briefen, Einschreiben, eigenhändig auszuliefernde Briefe/Sendungen, behördlichen Briefen und Postzustellungsaufträge durch die LogoiX GmbH erfolgt in Ihrem Namen und Ihrem Auftrag auf Grundlage einer gesondert ausgestellten und von Ihnen unterzeichneter Postzustellungsurkunde/Zustellungsvollmacht. Die Sendungsübernahme durch die LogoiX stellt keinen Rechtsanspruch gegen die LogoiX GmbH dar und erfolgt ohne Haftung der LogoiX. Zudem haften Sie als Auftraggeber eigenverantwortlich und halten die LogoiX GmbH von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen von Dritten frei.
5.11 LogoiX haftet nicht für Zahlungsausfälle von Dritten, welche durch evtl. Bestellungen von Kunden verursacht werden.
6. Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung / namenlose Sendungen
In der Regel werden von der LogoiX keine Sendungen mit offensichtlicher Beschädigung ohne Schadenscannung angenommen. Die Abklärung von Schadensfällen, welche angelieferte Sendungen betreffen, fällt nicht in den Aufgabenbereich der LogoiX und muss mit dem jeweiligen Versender bzw. dem beauftragten Lieferanten, vom Empfänger selbst abgewickelt werden. Die LogoiX unterstützt seine Kunden in bestimmten Fällen und erklärt sich bereit, sofern ein Dokumentationsgerät vor Ort zur Hand ist, Fotos von der beschädigten Ware zu machen und diese dem Kunden zur weiteren Beweisführung zur Verfügung zu stellen.
6.1 Alle Schäden - auch verdeckte Beschädigungen - müssen umgehend und vor Verlassen des Betriebsgeländes der LogoiX gemeldet werden und sind vom Übernehmer schriftlich zu protokollieren.
6.2 Eine Haftung durch LogoiX besteht ab der schriftlich bestätigten Annahme der Sendung bei Anlieferung durch einen Mitarbeiter der LogoiX, und erlischt sobald die Sendungen das LogoiX Betriebsgebäude verlassen bzw. nach Leistung der Übernahmeunterschrift des Abholers. Spätere Ansprüche sind nicht mehr zulässig.
6.3 Hindernisse: Kann eine Sendung keinem Kunden zugeordnet werden, so wird LogoiX mit den ihr zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln versuchen, den Empfänger auszuforschen. Kann eine Sendung folglich an den richtigen Empfänger zugeordnet werden, verrechnet LogoiX dem Empfänger der Sendung einmalig eine Entschädigung für die Bearbeitung in Höhe von 1,20 EUR und kann zusätzlich 1,00 EUR pro Lagertag, gerechnet von der Anlieferung bis zur Übergabe, dem Empfänger in Rechnung stellen. Gelingt die Ausforschung nicht umgehend, wird diese Sendung bis zur Zuordnung max. aber 3 Monaten als (No Name-Sendung) gelagert. Sollte die Sendung auch nach dieser Frist nicht zuordenbar sein, geht diese Sendung als Kostenersatz zur Abdeckung sämtlicher Aufwendungen in das Eigentum von LogoiX über (Pfandrecht). Diese ist berechtigt, die Sendung auch zu verwerten, zu entsorgen oder karitativen Organisationen zu schenken.
6.4 Wird die Lagerdauer von 3 Monaten überschritten und liegt kein Auftrag für die Verlängerung der Lagerdauer vor, so gilt die Eigentumsregelung wie unter Punkt 6.3. beschrieben.
7. Annahme/Verweigerung von Nachnahme- und Unfrei-Sendungen
Nachnahme- und/oder UNFREI-Sendungen ("Porto zahlt Empfänger" wie z.B. bei der Deutsche Post 15.- €) werden von LogoiX nur unter der Bedingungen angenommen, dass ein Kundenauftrag und das entsprechende Entgelt als Guthaben am Nachnamekonto vorliegt. Der Kunde kann Serviceleistungen im Kundenportal "mein LogoiX" jederzeit interaktiv wählen. Eine Vorfinanzierung durch LogoiX für Nachnahme- und Unfrei-Anlieferung ist ebenso ausgeschlossen, wie eine Bezahlung der Nachnahme- oder Unfrei-Sendung mittels Lastschrift-Einzugsverfahren. Als Service für eine sofortige Aufladung des LogoiX-Nachnahme-/Unfrei-Kontos bietet LogoiX die Zahlungsform "sofort.de" an.
7.1 Ist folglich beim 1. Zustellversuch des Lieferanten kein ausreichendes Guthaben für das Entgelt der Nachnahme- oder UNFREI-Sendung auf dem LogoiX-Nachnahmekonto des Empfängers, wird der Kunde per E-Mail und (bei Hinterlegung einer Handynummer) per kostenfreier SMS von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Es erfolgt in der Regel eine Zweit-Zustellung am nächsten Werktag. Für diesen Fall bietet LogoiX seinem Kunden/Empfänger schnelle Zahlungsmöglichkeit, sein LogoiX-Nachnahmekonto bis zur Zustellung am nächsten Werktag aufzuladen:
a.) Einfach per "Sofort-Überweisung" (Dauer i.d.R. max. 60 Sekunden) oder
b.) mittels BAR-Einzahlung am Kundenschalter in Freilassing.
Bank-Anweisungen von Kunden an die LogoiX werden mittels EDV-Anbindung täglich automatisch geprüft und dem Kunden automatisch gutgebucht. Voraussetzung für eine automatische und zeitgerechte Buchung sind korrekte Daten im Verwendungszweck der Überweisung.
7.2 Erfolgte eine ausreichende Kontodeckung nicht fristgerecht vor der 2. Zustellung, gilt die Annahme als verweigert und die Sendung geht unwiderruflich an den Auftraggeber zurück.
8. Mail, SMS und Empfangsbenachrichtigung
Die Kunden der LogoiX werden gemäß der vom jeweiligen Kunden gewählten Benachrichtigungsform über den Eingang einer an sie adressierten Sendung informiert, sobald diese in das System aufgenommen wurde. Eine Benachrichtigung erfolgt verpflichtend per E-Mail und kann zusätzl. optional auch per SMS und/oder Anruf erfolgen. Die LogoiX behält sich eine Zeitspanne von mindestens 2 Stunden zwischen Eintreffen einer Sendung und Ausgang der E-Mail- bzw. SMS-Benachrichtigung vor. Eine Benachrichtigung per Telefon (Anruf) kann gegebenenfalls später erfolgen. Bei Standardbriefsendungen bis 20 g erfolgt keine Benachrichtigung.
8.1 Die LogoiX und das beauftragte Partner-Unternehmen NetXP übermitteln SMS-Benachrichtigungen im Format "High-Quality". Dadurch ist erfahrungsgemäß eine fast lückenlose und fehlerfreie europaweite Übermittlung von SMS-Mitteilungen gewährleistet. LogoiX haftet nicht für evtl. nicht ordnungsgemäßer, zeitverzögerter oder nicht vollständiger SMS-Mitteilungen. Die Richtigkeit und technische Funktionsfähigkeit der angegebenen Kontaktmöglichkeit ist - bei sonstigem Haftungsausschluss der LogoiX - von Absender und Empfänger sicherzustellen.
8.2 Benachrichtigungen per E-Mail können ausschließlich an die im Kundenportal "mein LogoiX" hinterlege E-Mailadresse übermittelt werden. Um eine korrekte und hindernisfreie Zustellung zu ermöglichen, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sich die E-Mailadresse auf der Liste "sichere Absender" (Whitelist) befindet. LogoiX übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße, vollständige und verzögerungsfreie Übertragung dieser E-Mail Nachrichten.
8.3 Änderungen Ihrer persönlichen Kundendaten, sowie die Nutzung und die Auswahl der Angebote aus dem Leistungsportfolio der LogoiX, erfolgen in Eigenverantwortung des Users und interaktiv im Kundenportal "meinLogoiX" unter www.BilligerVersenden.com
9. Entgelte / Widerspruch / Rechnungen / Archivierung
9.1. Es gelten die, am Tag der Leistungserbringung, aktuellen Preise und Zuschläge, welche unter www.logoix.com oder am Kundenschalter in Freilassing einsehbar sind. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall das Entgelt im "voraus" in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist der Rechnungsempfänger und gegenüber der LogoiX ohne Abschlag zahlungspflichtig. Für die Bezahlung stehen dem Rechnungsempfänger folgende Zahlungsformen zur Verfügung: Barzahlung am LogoiX-Kundenschalter, Onlineüberweisung für eine Kundenkonto-Aufladung, Paypal bei Online-Auftragserteilung, "Sofort.de", oder Lastschrifteinzug* (*nach erfolgter KTO-Prüfung).
9.2. Nimmt der Kunde am Lastschrifteinzugsverfahren teil, verrechnet die LogoiX GmbH pauschale Finanzierungskosten in Höhe von 0,25 EUR wenn der einzuziehende Betrag unter 100,00 EUR liegt. Die Abrechnung erfolgt am jeweiligen Monatsende.
9.3. Nimmt der Kunde am Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von LogoiX eingereichte Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere mangels Deckung) zurückgegeben, hat er an LogoiX eine Mehraufwandsentschädigung von bis zu 15,00 EUR (inklusive Umsatzsteuer) je zurückgegebener Lastschrift zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der LogoiX kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.4. Wird im Falle der gewählten Zahlungsform SEPA-Basislastschrift der eingezogene Rechnungsgesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt bzw. rückgebucht, ist LogoiX - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - zum Leistungsausschluss und Deaktivierung des Kundenaccounts berechtigt.
9.5. Die LogoiX GmbH ist berechtigt, Rechnungen auf Papier und wenn der Empfänger dem nicht ausdrücklich widerspricht (§14 Abs.1 Satz 7 UStG) auch elektronisch zu übermitteln .
9.6. Alle Rechnungen, Gutschriften und Zahlungsbelege sind bis max. 18 Monate zurückliegend im Kundenportal abrufbar. Länger zurückliegende Belege, oder falls das Kundenkonto auf Wunsch des Kunden gelöscht wurde, können kostenpflichtig in Papierform per Post oder per E-Mail als PDF angefordert und zugesandt werden.
Kosten: (Preise exkl. MwSt.)
in Papierform per Post: 0,60 EUR pro Rechnung, mind. jedoch 15,00 EUR
per E-Mail: 0,50 EUR pro Rechnung, mind. jedoch 10,00 EUR
9.7. Für Auszahlungen aus LogoiX-Kundenkontoguthaben per Überweisung auf ein österreichisches oder deutsches Bankkonto werden Bearbeitungskosten in Höhe von 0,50 EUR pro Auszahlung erhoben.
10. Zahlungsverzug, Pfandrecht und Inkasso
10.1. Zahlungen und Überweisungen an die LogoiX haben vom Auftraggeber ausnahmslos spesenfrei zu erfolgen. Sollten für Überweisungen an die LogoiX beleghaft Bankspesen und/oder Gebühren verrechnet werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Kosten der LogoiX ohne weiterer Aufforderung, binnen 5 Werktagen zu erstatten, bzw. ist die LogoiX berechtigt diese Kosten dem Kunden zu verrechnen. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, ist die LogoiX berechtigt, dem Kunden die Bankspesen, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 7,50, in Rechnung zu stellen.
10.2. Im Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 % per anno an.
10.3. Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass LogoiX berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
10.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach zweimaliger erfolgloser Mahnung (= qualifizierter Zahlungsverzug) die Forderung von LogoiX an ein Inkassoinstitut zur Einbringlichmachung übergeben wird. Der Kunde stimmt in diesem Zusammenhang zu, dass in einem solchen Fall Name, Wohnadresse, Geburtsdatum, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses sowie Bonitätsdaten zum Zwecke des Gläubigerschutzes in Zusammenhang mit der Bonitätsbeurteilung an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7 (DVR 3003908) oder an einen anderen behördlich befugten Kreditschutzverband übermittelt werden. Die Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
10.5. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl Nr 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich, notwendig und angemessen waren, vom säumigen Kunden zu tragen.
11. Sonstige Regelungen
11.1 Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen die LogoiX, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.
11.2 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der LogoiX nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
11.3 Der Kunde ist dazu verpflichtet, Verpackungsmaterial oder Leergut mitzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine kostenpflichtige Entsorgung durch den Kooperationspartner ist gesondert zu beauftragen.
11.4 Die LogoiX ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Auftraggeber oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden. Weiterhin ist LogoiX ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Traunstein.
11.6 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
11.7 Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der AGB, die in der Geschäftsstelle von LogoiX aufliegt und im Internet unter www.LogoiX.com einzusehen ist.
12. Gewährleistungsausschluss
LogoiX übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit der Online-Dienste, die Verwendbarkeit der Dienste für die von Ihnen verfolgten Zwecke sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit angezeigter Inhalte.
13. Lieferausschlüsse
Dem Kunden ist es untersagt, seine persönliche "LogoiX Lager-/Lieferadresse" in der Wasserburgerstr. 50a, 83395 Freilassing, Deutschland als
a) Rechnungsadresse
b) Vertrags- oder Zahlungsadresse
c) Korrespondenzadresse
d) Wohnadresse
e) Firmensitz oder Firmenadresse
f) dt. Adresse für die Umgehung von nationalen Gesetzesbestimmungen des jeweiligen Empfängerlandes
g) Lieferadresse für Bestellungen aus Nicht-EU-Mitgliedsländern (wie z.B. USA, China, usw.)
- zu nutzen.
14. Haftungsbeschränkung für die Nutzung Ihres Kundenportals
Sowohl Ihre Haftung als auch die Haftung von LogoiX für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Produkthaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In Fällen von einfacher Fahrlässigkeit haften sowohl Sie als auch LogoiX nur für die Verletzung von Kardinalpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung begrenzt auf die typischen und zum Zeitpunkt der Nutzung der Dienste vorhersehbaren Schäden.
15. Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen
Der Kunde haftet für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen des EU-Landes in das er die Sendung verbringt oder verbringen lässt. Zum Beispiel: Abgabenrecht, Urheberrecht, Umweltrecht (Verpackungen, Elektroaltgeräte), usw.
16. Entsorgung von Verpackungsmaterial, besondere Entsorgung und Verwertung
16.1 Der Sendungsempfänger hat für die Verwertung/Entsorgung des Verpackungsmaterials selbst zu sorgen.
16.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial von zuvor an die dt. Lieferadresse angelieferte Sendungen obliegt nicht der LogoiX GmbH und ist nicht Bestandteil des Leistungsangebotes der LogoiX GmbH.
16.3 Eine besondere Entsorgung auf Kundenwunsch erfolgt ausnahmslos durch zugelassene regionale Entsorgungsbetriebe. Die Verbringungs- und Entsorgungskosten hat der ursprüngliche Sendungsempfänger im Voraus an die LogoiX zu bezahlen.
17. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
17.1. LogoiX GmbH ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden auf der Website von LogoiX unter www.LogoiX.com veröffentlicht.
17.2. Ist der Kunde mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden sind, muss er die Nutzung einstellen.
17.3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, weiche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Dies gilt bei Unvollständigkeit entsprechend.
19. Rechtswahl/Vertragssprache
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährt wird. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
19.2 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
20. Informationen zu: Zoll und Bestimmungen im Postverkehr
Sendungen, die im Postverkehr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Stand 27.05.2024
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LogoiX GmbH für den Versand und Transport
Stand 01/2017
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge der LogoiX GmbH, Freilassing HRB 19415, ("LogoiX") über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen.
(1.2) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts Anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen (ADSp) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.
§ 2 Leistungen von LogoiX
Zur Erbringung von Paketversand und Speditionstransport bedient sich LogoiX in der Regel sogen. Drittunternehmern als Kooperationspartner. LogoiX ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen um Leistungen durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen. Die von LogoiX zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem LogoiX erteilten Einzelauftrag und der LogoiX-Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung, die unter http://www.logoix.com/cgi-bin/preistabelle.pl eingesehen werden kann.
(2.1) LogoiX bzw. deren Kooperationspartner befördert die Sendung zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger ab. LogoiX
bzw. deren Kooperationspartner unternehmen dabei alle zumutbaren Anstrengungen, um die Sendung innerhalb der Zeitfenster entsprechend ihren eigenen Qualitätszielen (Regellaufzeiten) abzuliefern. Diese internen zeitlichen Vorgaben sind jedoch weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d. h. LogoiX, bzw. deren Kooperationspartner schulden nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist, soweit nicht für spezielle Produkte in Einzelvereinbarungen etwas anderes geregelt ist. Kann eine Sendung mit beauftragter Express-Lieferung aus welchen Gründen auch immer nicht termingerecht zugestellt werden, ist die Haftung auf den dafür gezahlten Zuschlag begrenzt; eine darüber hinausgehende Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2.2) LogoiX bzw. deren Kooperationspartner nehmen die Ablieferung ("Zustellung") durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten ("Empfangsbevollmächtigter") vor. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen beauftragte Person ("Empfangsbeauftragter") zugestellt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit für LogoiX bzw. deren Kooperationspartner nichts Anderweitiges, wie z.B. Lagerung in einer Filiale/Paketshop, Nachsendung, Zustellung durch Ablage an einem vereinbarten Ort oder durch Einlegen in eine Packstation, mit dem Empfänger bzw. Empfangsbeauftragten vereinbart wurde und der Absender keine entgegenstehende Weisung erteilt hat. Sendungen, die aufgrund einer besonderen schriftlichen Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern sind, werden außer dem Empfänger selbst nur einem von ihm hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. Paket ohne die Services Eigenhändig oder Zustellung nur gegen Unterschrift, kann auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten), abgeliefert werden.
(2.3) LogoiX bzw. deren Kooperationspartner darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Ersatzempfänger sind 1. Angehörige des Empfängers 2. andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie 3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.
(2.4) LogoiX bzw. deren Kooperationspartner hält Sendungen, deren Ablieferung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samstage), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung durch den Empfänger oder einen Empfangsbevollmächtigten in einer Filiale/Paketshop, Packstation oder einer anderen geeigneten Einrichtung bereit. Dies gilt auch, wenn LogoiX bzw. deren Kooperationspartner eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder besonderer Gefahren am Bestimmungsort nicht zumutbar ist.
(2.5) LogoiX bzw. deren Kooperationspartner kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z. B. PIN) dokumentiert.
§ 3 Vertragsabschluss und Vertragsverhältnis
(3.1) Sämtliche Angebote der LogoiX sind unverbindlich.
(3.1) Die Angebote von LogoiX wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristischen Personen welche bei LogoiX registriert sind.
(3.3) Mitteilungen und Vereinbarungen zwischen LogoiX und Versender/Auftraggeber erfolgen in Textform, also entweder per Briefpost, Telefax oder E-Mail.
(3.4) Das vom Kunden an LogoiX für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem LogoiX erteilten Einzelauftrag.
(3.5) Nimmt der Kunde am SEPA-Basis-/Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von LogoiX eingereichte SEPA-Basis-/Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere mangels Deckung) zurückgegeben, hat er an LogoiX eine Mehraufwandsentschädigung von 11,50 EUR je zurückgegebener SEPA-Basis-/Lastschrift zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass LogoiX kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Widerrufsbelehrung
(4.1) Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LogoiX GmbH, Wasserburger Str. 50a, 83395 Freilassing,
, Telefon +49 8654 773016, Fax: +49 8654 773017) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(4.2) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 5 Verbotsgüter und andere Ausschlüsse
(5.1) Die nachfolgend genannten Verbotsgüter können nicht Gegenstand eines Vertrages mit LogoiX werden:
• verderbliche Güter, Geld, Edelmetalle in Barrenform, Kunstgegenstände, Bilder, temperaturgeführte Güter,
• Wertsendungen wie z.B. Uhren, Antiquitäten, Echtschmuck, Edelmetalle, Edel-
• und Halbedelsteine, Münzen, geldwerte Dokumente wie Eintrittskarten oder Flugtickets etc.
• Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung.
• Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten.
• Güter, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder deren Inhalt besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.
• Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, infizieren oder Sachschäden verursachen können.
• Leicht zerbrechliche Gebrauchtwaren, sowie leicht zerbrechliche Neuware (wie z.B. Porzellan, Keramik, Glas, Leuchtmittel etc.) ohne OVP
• Waren in sogen. Regalverpackung ohne zusätzlicher Transportverpackung.
• Unverpackte oder nicht transportsicher verpackte Sendungen
• jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin oder Schmierstoffe enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Umverpackung treten dürfen.
• Fahrzeuge aller Art, PKW, Motorräder, Motorroller, Wohnmobile, Wohnfahrzeuge, Traktoren etc.
• Möbel jeder Art, z.B. Schränke, Kommoden, Sofas, Regale, Standuhren, Betten, Tische, Stühle usw.
(5.2)
Waren von besonderem oder ideellen Wert, können nicht Gegenstand eines Versand-/Transportvertrages mit LogoiX werden.
(5.3)
Der Kunde kann die Übernahme von Waren zum Transport, die Verbotsgüter nach vorstehendem § 5.1 sind oder die nach vorstehendem § 5.2 ausgeschlossen sind, nicht als vertragliche Annahme verstehen.
§ 6 Mitwirkungspflichten bei Versand-/Transport
(6.1) Nach dem Vertragsschluss hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu versendende Ware versandfertig bei LogoiX eingeliefert wird.Die Waren sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften.
(6.2) ersatzlos gestrichen
(6.3) Der Kunde hat durch geeignete und sichere Verpackung sicher zu stellen, dass eine Beschädigung der zu versendenden Ware beim Transport ausgeschlossen ist; ebenso, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
§ 7 Prüfung bei Zustellung, Leerfahrt
(7.1) Der Empfänger ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden sind zwingend in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Hierauf ist der Empfänger vom Versender hinzuweisen, (7.2) Bei jedem Nichtantreffen des Versenders/Empfängers innerhalb des beauftragten Zeitraumes kann LogoiX dem Kunden 17,50 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) in Rechnung stellen. Für eine Leerfahrt mit LKW-Spedition wird ein höheres Entgelt entsprechend der Aufwendungen des durchführenden Transportdienstleisters verrechnet; gleiches gilt, wenn die zu versendende Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom ausführenden Dienstleister nicht übernommen wird.
§ 8 Verlust, Beschädigung, Meldefristen.
Ein Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf ungenügender Verpackung oder mangelhafter Kennzeichnung der versandten Ware beruhen; ebenso erfolgt kein Wertersatz, wenn der Empfänger die Sendungsübernahme mangels Kontrolle entsprechend § 7.1 mit seiner Unterschrift bestätigt.
Ein genannter Zustellungstermin ist in der Regel unverbindlich. Ein Schadensersatz auf Grund von Verzögerungen ist ausgeschlossen.
(8.1) Bei Paketsendungen
(8.1a) Bei Beschädigung oder Verlust am Transportweg einer Paketsendung leistet LogoiX einen Wertersatz und haftet bis maximal 500,00 EUR, sofern Verlust oder Beschädigung auf ein Verschulden der LogoiX, bzw. deren Kooperationspartner zurückzuführen ist.
Grundlage für einen Wertersatz ist die Höhe des bei dem Kaufgeschäft vereinbarten Kaufpreises oder des Einkaufspreises des Verkäufers oder der Reparatur, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. In allen anderen Fällen eines Verlustes leistet LogoiX Wertersatz in Höhe des Verkehrswertes. Die Haftungshöchstgrenze liegt in allen Fällen bei 500,00 EUR, sofern keine Höherversicherung abgeschlossen wurde.
(8.1b) Eine Sendung kann frühestens 30 Tage nach Aufgabe als verloren betrachtet werden; wobei die Meldefrist ab Versanddatum 3 Monate beträgt. Bei späteren Verlustmeldungen können in der Regel kein Nachforschungen mehr angestellt werden.
(8.1c) Der Empfänger hat äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste spätestens bei der Zustellung, äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Teilverluste unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, bei einer Geschäftsstelle des Zustelllieferanten des Zustellunternehmens mittels Schadensprotokoll schriftlich geltend zu machen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung (Schadensprotokoll), geht der Anspruch verloren, es sei denn, die rechtzeitige Schadensmeldung wurde durch ein nachzuweisendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert und wird innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.
(8.1d) Der Wertersatz erfolgt in Höhe des Nettobetrages ohne Umsatzsteuer, wenn der Ersatzberechtigte zum Ausweis von Vorsteuer berechtigt ist, und in Höhe des Bruttobetrages einschließlich Mehrwertsteuer, wenn dies nicht der Fall ist.
(8.2) Bei Speditionstransporten (LKW-Spedition)
(8.2a) Wurde die versandte Speditionsware am Transportweg beschädigt oder ist in Verlust geraten, bemisst sich der Wertersatz ohne gewählte Transportversicherung auf max. 6,50 EUR pro Kilogramm des Auftragsgewichts der Sendung oder maximal bis zur Höhe der bei Auftragserteilung gewählten Höherversicherungssumme sofern Verlust oder Beschädigung auf ein Verschulden der LogoiX, bzw. deren Kooperationspartner zurückzuführen ist. Grundlage für einen Wertersatz ist die Höhe des bei dem Kaufgeschäft vereinbarten Kaufpreises oder des Einkaufspreises des Verkäufers oder der Reparatur, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. In allen anderen Fällen eines Verlustes leistet LogoiX Wertersatz in Höhe des Verkehrswertes.
(8.2b) Der Wertersatz erfolgt in Höhe des Nettobetrages ohne Umsatzsteuer, wenn der Ersatzberechtigte zum Ausweis von Vorsteuer berechtigt ist, und in Höhe des Bruttobetrages einschließlich Umsatzsteuer, wenn dies nicht der Fall ist.
(8.2c) Der bei Auftragserteilung vom Kunden gewählte Sicherungsleistungsbetrag ist die Höchstgrenze des Wertersatzes, den LogoiX insgesamt in einem Schadensfall und für jeden Transportauftrag leistet, eine etwa erstatte Umsatzsteuer ist dabei eingeschlossen.
§ 9 Versand gegen Nachnahme (Cashservice)
Die LogoiX bzw. deren Kooperationspartner ziehen im Rahmen des CashServices einen Nachnahmebetrag lediglich für den Versender/Auftraggeber ein. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.
Das Übermittlungsentgelt bei der Paketzustellung beträgt in der Regel 2,00 € (es wird vom Nachnahmebetrag beim Empfänger einbehalten). Die Überweisung des Nachnahmebetrages an den Auftraggeber erfolgt in der Regel 7 Werktage nach Zustellung im Paketversand und bei Speditionsgüter 12 Werktage nach Zahlung des Empfängers.
§ 10 Unzustellbare Pakete / Rückbeförderungs-Entgelt
LogoiX bzw. der Kooperationspartner wird unzustellbare Versandpakete, sofern sie den Transportweg des Zustelldienstes nicht verlassen haben, zum angegebenen Absender bzw. zu LogoiX in Freilassing zurückbefördern.
(10.1) Rückbeförderungsentgelt für unzustellbare Pakete: sofern die Unzustellbarkeit nicht vom Transportpartner zu vertreten ist sowie in 10.2 genannten Fällen verlangen die Kooperationspartner ein sogenanntes Rücksende-Entgelt. LogoiX ist daher berechtigt, das Rückbeförderungsentgelt an den Versender/Auftraggeber zu verrechnen.
(10.2) Sendungen gelten als unzustellbar, wenn
- keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 2 und 3 angetroffen wird;
- die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist;
- die Sendung nicht aus der alternativen Abgabevorrichtung zur Selbstabholung entnommen wird;
- die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird;
- der Empfänger nicht ermittelt werden kann.
Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangseinrichtung (z.B. Zukleben/Einwurfverbot am Hausbrief- oder Paketkasten), die Weigerung zur Zahlung einer offenen Fracht oder Nachnahme/Nachnahme-Zustellentgelt oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.
(10.3) Kann eine unzustellbare Sendung nach der Rückbeförderung nicht entsprechend der in den Absätzen 2 bis 5 für die Zustellung geregelten Weise an den Absender zurückgegeben werden, ist LogoiX bzw. deren Kooperationspartner zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist LogoiX bzw. deren Kooperationspartner nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(9.1) Für die Vertragsbeziehung des Kunden mit LogoiX gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
(9.2) Der Kunde kann Ansprüche gegen LogoiX weder abtreten noch verpfänden; dies gilt nicht für Geldforderungen.
(9.3) Der Kunde kann gegen eine Forderung von LogoiX nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9.4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Traunstein/Bayern ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit LogoiX; gleiches gilt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung an LogoiX keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Stand 19.03.2024
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Die Eindeckung der Sicherungsleistung "Safety First" erfolgen über den Versicherer: Helvetia Versicherungen, 80336 München.
Der Auftraggeber hat gegen Aufpreis bei der LogoiX GmbH die Möglichkeit mit dem Produkt "Safety First" als Versicherungsnehmer bei der "Helvetia Versicherungen" eine Transportversicherung- /Höherversicherung gegen Verlust und Beschädigung am Transportweg der Sendung abzuschließen. Dieser Anspruch gilt, insoweit der Verlust oder die Beschädigung nicht infolge ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes oder durch Dritte verursacht wurde oder es sich nicht um Ausschlussgüter (siehe Ziffer 8.a) handelt und soweit der LogoiX bzw. deren Transportpartner eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.
1. Dauer der Sicherungsleistung
Eine Haftung besteht von Haus zu Haus und
1.1) beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von Abholunternehmen von der Stelle entfernt werden, an der sie vom Versender bisher aufbewahrt wurden.
1.2) Die Sicherungsleistung endet, sobald die Güter am Ablieferungsort mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers, Angehörigen des Empfängers oder des Ehegatten, oder andere, im Geschäft oder in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind, übernommen wurde.
2. Haftung und Höchstgrenzen
Die Haftung für Güterschäden ist auf den zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Verkaufspreis begrenzt, falls das Gut verkauft war, sonst auf den gemeinen Wert des Gutes, höchstens jedoch auf die Höhe der gewählten Sicherungsleistung.
Die Höchstgrenzen der Sicherheitsleistungen sind für folgende LogoiX-Produkte eingeschränkt auf;
2.1 beim Paketversand vom LogoiX-Kundenschalter in Freilassing: bis max. 20.000,-- Euro / pro Sendung
2.2 beim Speditionstransport vom LogoiX-Kundenschalter in Freilassing: bis max. 50.000,-- Euro / pro Auftrag für alle anderen Versand- / Transportarten gilt:
2.3 im Bring-In - Post/Österreich: bis max. 2.500,00 EUR pro Sendung.
3. Haftungs-Umfang
3.1. Gefahren und Schäden
Die Haftung des Versicherers erstreckt sich ausschließlich auf die Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Beförderung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.
3.2 Besondere Fälle
3.2.1 Retourgüter
Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter.
Die Verpflichtung des Auftraggebers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.
3.2.2 Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
3.3 Nicht versicherte Gefahren
3.3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
3.3.2 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
3.3.3 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen;
3.3.4 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
3.3.5 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen
3.3.6 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung
2.3.7 der Zahlungsunfähigkeit
3.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
3.4.1 eine Verzögerung der Reise
3.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter
3.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste.
3.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen
3.4.5 das Schadhaftwerden von Leitungen und für die Funktionalität von elektrischen oder elektronischen Geräten
3.4.6 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung
3.4.7 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art.
4 Versicherungssumme; Versicherungswert
4.1 Die Versicherungssumme muss dem Versicherungswert entsprechen.
4.2 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung und die bezahlten reinen Frachtkosten.
5 Ersatzleistung
5.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Auftraggeber den auf sie entfallenden Teil der Sicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter Sachen, verlangen.
5.2 Verschollenheit
Sind die Güter verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Die Güter sind verschollen, wenn vom Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihnen eingegangen ist.
5.3 Beschädigung der Güter
5.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Sicherungswertes gilt als Betrag des Schadens.
5.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
5.4 Wiederherstellung
5.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Auftraggeber anstelle eines Teiles des Sicherungswertes keinen Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
5.4.2 Bei Abschluss von "Safety First" für gebrauchten Gütern, Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen, ersetzt der Versicherer bei einer Schadenfeststellung den tatsächlich nachgewiesenen Kaufpreis, jedoch höchstens den Zeitwert, je nach dem welcher Wert niedriger ist.
5.5 Unterversicherung
Ist die bei Auftragserteilung angegebene Sicherungssumme bei Eintritt eines Schadensfalls niedriger als der Wert der Sendung, so ersetzt der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Sicherungssumme zum Wert der Sendung jedoch maximal bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) je kg des Rohgewichts der Sendung.
5.6 Anderweitiger Ersatz
Der Auftraggeber muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.
6. Verschulden des Sicherungsnehmers
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger der Sendung den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
7. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
7.1 Der Auftraggeber hat beim Abschluss von "Safety First" alle für die Übernahme des Sicherungsschutzes gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der LogoiX, das Produkt "Safety First" überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem die LogoiX ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Auftraggebers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Auftraggeber so behandeln lassen, als habe er davon Kenntnis gehabt.
7.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Auftraggeber den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
8 Ausschlussgüter
Der Auftraggeber hat zu prüfen, dass es sich bei der zu versendenden Ware bei Erteilung des Auftrages nicht um Waren oder Güter handelt (siehe 8.a), welche von der Transportversicherung ausgeschlossen sind. Sollte es sich um solche Güter handeln, erlischt die erweiterte Haftung trotz Inanspruchnahme der Möglichkeit der Versendung mit Transportversicherung seitens des Auftraggebers.
8.a Güter, für welche im Rahmen eines optionalen Auftrages für eine Transportversicherung kein Versicherungsschutz besteht:
9. Schadens-Prüfung bei Sendungsübernahme
Äußerlich erkennbare Schäden sind zwingend in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Hierauf ist der Empfänger / Übernehmer vom Auftraggeber hinzuweisen, wenn Auftraggeber der Absender der Sendung ist. Vermerkt der Empfänger / Übernehmer der Sendung auf der Empfangsbescheinigung keine äußerlich erkennbaren Schäden des Transportgutes selbst, ist davon auszugehen, dass die Sendung in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen worden ist. LogoiX oder der Versicherer ist nicht haftbar zu machen, wenn der Empfänger der Sendung, das Gut nicht auf äußerlich erkennbare Schäden überprüft.
10. Lagerungen
10.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Sicherungsleistung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
10.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Auftraggeber veranlasst worden, bleibt die Sicherungsleistung nur dann über den in Ziffer 10.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies der LogoiX unverzüglich anzuzeigen. Der LogoiX gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
11 Andienung des Schadens, Verwirkung
11.1 Der Auftraggeber hat bei Abschluss der Sicherungsleistung "Safety First" einen Schaden der LogoiX binnen 7 Tagen nach Zustellung einer Sendung und, wenn das Beförderungsmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt.
10.2 Der Entschädigungsanspruch des Auftraggebers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.
12 Abandon des Versicherers
12.1 Der Versicherer oder die LogoiX ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Schadenssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.
12.2 Der Versicherer oder die LogoiX erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
13 Bestimmungen im Schadensfall
13.a Schadensanzeige
Der Auftraggeber hat jedes Schadensereignis der LogoiX unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.b Abwendung und Minderung des Schadens
Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass der Empfänger der Sendung den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern hat.
13.c Anweisungen der LogoiX; Havariekommissar
Auftraggeber und Empfänger haben die Anweisungen der LogoiX für den Schadensfall zu befolgen. Zur Schadensfeststellung/Schadensbeurteilung hat der Empfänger dieser Sendung, dem von der Versicherung bestimmten Havariekommissar, den Zugang zur Ware zu ermöglichen. Aus wichtigem Grund kann an Stelle des Havariekommissars der nächste Lloyd's Agent hinzugezogen werden.
13.d Auskunftserteilung
Der Auftraggeber hat der LogoiX jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenshergangs von Bedeutung sein können oder für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen.
13.e Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Auftraggeber/Versicherungsnehmer eine in der Ziffer 13.a) bis 13.d) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer, ohne gesonderter Mitteilung dieser Rechtsfolge an den Auftraggeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht der LogoiX ursächlich war.
13.f Regresswahrung
Der Auftraggeber hat im Schadensfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern, sowie die LogoiX bei Regressnahme zu unterstützen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist LogoiX und der Versicherer insoweit leistungsfrei, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
14. Beweislast
Der Auftraggeber, bzw. im Falle der Abtretung von Ansprüchen seitens des Auftraggebers an den Empfänger der Ware, der Empfänger der Ware, hat zu beweisen, dass LogoiX ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist, sowie, dass das Transportgut trotz "reiner Quittung" nicht ohne äußerlich erkennbare Schäden dem Empfänger übergeben worden ist.
15. Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen.
15 .1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Bennennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
15 .2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung jenes EU-Landes - in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
15 .3 Die Feststellung der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
15 .4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
15 .5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
15 .6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
15 .7 Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
Schlussbestimmung
Für das Produkt "Safety First" gilt deutsches Recht.
Stand 19.08.2020
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1.1 GRUNDSÄTZLICHES
(1) Alle Sendungen müssen nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher verpackt sein. Gegenstände, die sich ohne Verpackung sicher befördern lassen (z.B. unempfindliche Werkstoffteile, Fahrradreifen, PKW-Reifen ohne Felgen), können unverpackt versandt werden. Für diese Pakete ist ggf. der Service "Sperrgut/nicht bandfähig" zu nutzen.
(2) Verpackungsverordnung lt. VerpackG
Lizensierung von Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial, welches Sie an den Endverbraucher schicken, muss gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackV) bei einem dualen System lizenziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das von uns verkaufte Verpackungsmaterial unlizenziert ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Anbieter für Lizenzierungen.
1.2 SICHERE VERPACKUNG
(1) Die Verpackung der Sendungen muss dem Inhalt entsprechen und so beschaffen sein, dass die Versandgegenstände vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und keine anderen Sendungen beschädigt werden. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Belastungen, denen sie normalerweise während der Beförderung durch Druck, Stoss, Vibration und Temperatureinflüssen ausgesetzt ist, sicher schützen und hinreichend fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein. Wenn erforderlich, ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Innenverpackung muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche Inhalte allseitig polstern. Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigen. Verkaufs-und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für die Beförderung sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen oder andere Verpackungskonzepte erforderlich.
(2) Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandfähiger muss der Verschluss ausgeführt werden. Er garantiert den Sendungszusammenhalt und dient gleichzeitig als Originalitätsnachweis.
(3) Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Umreifungen müssen so angebracht werden, dass sie nicht abstehen und sich nicht lösen können; ggf. müssen sie mit Klebeband überdeckt werden. Bei Verpackungen mit auftragenden Verschlüssen, vorstehenden Griffen und Schnallen ist der Service Sperrgut zu nutzen.
(4) Werden mehrere Packstücke zu einem Paket vereinigt, so sind sie an den Berührungskanten mit Klebeband zu fixieren und über den Gesamtumfang mit weiteren Verschließmitteln zu sichern. Es muss sichergestellt sein, dass sich die Einzelpackstücke während des gesamten Transportprozesses nicht gegeneinander verschieben. Eine derartige Gebindebildung ist nur bei Packstücken zulässig, die identische Grundflächen aufweisen und bei denen sich nach der Zusammenfassung wieder eine quaderförmige Sendung ergibt. Bei Abweichungen von der Quaderform, bei instabilen Gebinden, bei Überschreitung der Maßbegrenzungen für Standardpakete etc. ist der Service "Sperrgut" oder "nicht bandfähig" zu nutzen.
(5) Für Wein, Sekt und Spirituosen in Glasflaschen und Ton oder Steinzeugkrügen sind generell Versandverpackungen, die mit einem zertifizierten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, zu verwenden.
(6) Die Verschlüsse von Flüssigkeitsverpackungen müssen auch in Seiten- oder Kopflage eine ausreichende Dichtigkeit aufweisen. Schraubverschlüsse und -kappen sind mit dem von den Herstellern empfohlenen Drehmoment anzuziehen.
(7) Unverpackte Metall- und Kunststoffkanister werden nur zur Beförderung angenommen, wenn sie eine Bauartzulassung gem. den Gefahrgutvorschriften tragen. Für diese Sendungen ist der Service Sperrgut/nicht bandfähig zu nutzen.
(8) Stellen Sie sicher, dass bei Übergabe des Versandpaketes nur ein einziger unbeschädigter Paketaufkleber oder LIX-Code (Minietikette) gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Alte Paketaufkleber, alte Adressen-angaben oder sonstigen alte Kennzeichnungen sind ausnahmslos von dem Paket zu entfernen.
Weitere praktische Informationen über das richtige Verpacken von Sendungen finden Sie in den LogoiX-Verpackungsleitlinien unter http://www.logoix.com/versand_verpackung.html
Stand 19.08.2020
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5. Verpackungsbedingungen und Verpackungsverordnung (VerpackG.)
Lizensierung von Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial, welches Sie an den Endverbraucher schicken, muss gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackV) bei einem dualen System lizenziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das von uns verkaufte Verpackungsmaterial unlizenziert ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Anbieter für Lizenzierungen.
Stand 19.08.2020
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Stand 19.08.2020
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Stand 09.08.2023
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